Liegenschaften

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Liegenschaften: Eine Begriffserklärung 

Liegenschaften und Immobilien werden in der Umgangssprache häufig in einen Topf geworfen und für deren Bewirtschaftung gelten ähnliche Regeln. Genaugenommen gibt es dabei jedoch in rechtlicher Hinsicht einige kleine Unterschiede. Käufer aus dem Zürcher Unterland oder dem Einzugsgebiet Bülach, Bachenbülach, Winkel, Glattfelden, Eglisau oder Rafz sollten sich ein wenig damit auskennen. 

Grundeigentum – Grundstücke - Liegenschaften 

In der Schweiz unterscheidet man das Grundeigentum nach Art. 655 ZGB in Grundstücke, die ebenfalls weiter unterteilt sind.  

Grundstücke nach diesem Artikel sind: 

  • Liegenschaften 
  • Die ins Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte 
  • Bergwerke 
  • Die Miteigentumsanteile an Grundstücken 

Dabei sind die Liegenschaften alle Bodenflächen mit genügend bestimmten Grenzen.  

Makler, die Kunden im Einzugsgebiet Rümlang, Opfikon, Glattbrugg, Kloten oder Dielsdorf dabei helfen, Objekte vermitteln, müssen sich mit den rechtlichen Hintergründen genau auskennen. Auch die Käufer der geeignete Immobilien, Liegenschaften oder des Stockwerkeigentums sollten wissen, was anschliessend auf sie zukommt. Denn die Besitzer oder Stockwerkeigentümer haben später auch verschiedene Rechte und Pflichten.  

 

 

Juristische Feinheiten bei gemeinschaftlichem Eigentum 

Viele Menschen entscheiden sich aus Kostengründen dazu, ihre neu erworbenen Immobilien oder Liegenschaften selbst zu verwalten. Doch meist bemerken sie schnell, dass ein gemeinschaftliches Grundeigentum im Einzugsgebiet Embrach, Nürensdorf, Lufingen, Oberembrach, Pfungen, Neftenbach oder Höri auch juristisches Wissen voraussetzt. Darüber verfügen nur die wenigsten Personen von Haus aus.  

Beispielsweise gibt es viele Punkte zu regeln, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie oder Liegenschaft erworben haben. Das nennt man „gemeinschaftliches Eigentum“, welches weiter in  Gesamteigentum und Miteigentum unterschieden wird. Dazu gehört auch das Stockwerkeigentum, das als eine Sonderart des Miteigentums zählt.  

Was bedeutet Miteigentum an Liegenschaften? 

Hier besitzt jeder Miteigentümer einen Bruchteil des ungeteilten Grundstücks. Dieser Bruchteil wird als Quote im Grundbuch eingetragen und jeder Miteigentümer kann im Prinzip über seinen Anteil verfügen.  

Das Miteigentum kann auf verschiedene Weise entstehen. Der häufigste Fall ist der, dass mehrere  Personen gemeinsam das Grundstück (die Liegenschaft) erwerben. Und wenn das Grundstück nicht als Gesamteigentum zählen soll.  

Sollte später einer der Miteigentümer seinen Anteil (seine Quote) verkaufen wollen, haben die anderen Miteigentümer ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Auch diese Dinge gehören zu den juristischen Fakten, die Makler, Verwalter oder Besitzer von Liegenschaften kennen müssen!  

Ausserdem gelten für die Nutzung und Verwaltung weitere Gesetze, die  Miteigentümer von Liegenschaften einhalten müssen. Falls alle Parteien eine davon abweichende Nutzung vereinbaren möchten, müssen die dafür notwendigen Vorschriften eingehalten werden. Ausserdem ist sie im Grundbuch einzutragen, damit Rechtsnachfolger (spätere Käufer oder Erben) dies nachvollziehen können.  

 

 

Verwaltung von Objekten 

Erben, die alleine oder gemeinsam eine Immobilie oder Liegenschaft geerbt haben, sowie Käufer, die gemeinsam in verschiedene Liegenschaften investiert haben, profitieren von einer guten Verwaltung. Denn die juristischen Fakten und alle zu beachtenden Rechte und Pflichten sowie damit verbundenen Aufgaben, sind bei einer Immobilienverwaltung oder Liegenschaftsverwaltung in besten Händen.  

Professionelle Verwalter, die sich mit diesen Dingen hervorragend auskennen, nehmen den Besitzern von Liegenschaften alle wichtigen Aufgaben ab. Dazu gehören alle administrativen, technischen und buchhalterischen Belange, die ein spezielles Fachwissen benötigen und bei grossen Liegenschaften sehr zeitaufwendig sind.  

Bewirtschaftung von Liegenschaften 

Für Verwalter von Liegenschaften im Kreis Niederglatt, Oberglatt, Neerach, Niederhasli, Hochfelden, Weiach, Hüntwangen oder Stadel gehören die mit einer Bewirtschaftung verbundenen Tätigkeiten zum gewöhnlichen Arbeitsalltag. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Mieter ein Problem mit Schimmel meldet, oder aufgrund von Reparaturen die Tapete erneuert werden muss.  

Die Verwalter haben immer Dienstleister (beispielsweise ein Malergeschäft) zur Hand. Diese stehen unter Vertrag und können bei regelmässigen wertsteigernden oder werterhaltenden Massnahmen (Wände streichen im Haus oder Wand streichen an der Fassade) gerufen werden.  

Wer also eine oder mehrere Liegenschaften kaufen möchte, sollte sich am besten erkundigen, ob der Makler auch Dienstleistungen wie die Verwaltung der Liegenschaften und Objekte anbietet. Besonders dann, wenn das Objekt als Geldanlage gedacht ist, bei dem es auf Rendite und Wertsteigerung ankommt.